Terminservice- und Versorgungsgesetz


Der Bundesverband PHAGRO begrüßt den Willen des Bundesministeriums für Gesundheit, mit dem Referentenentwurf (RefE) eines Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken durch den pharmazeutischen Großhandel sicherzustellen. Dafür ist es unerlässlich, den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel durch verlässliche Rahmenbedingungen auf der Grundlage einer ausreichenden Vergütung bei der Erfüllung seines gesetzlichen Bereitstellungs- und Sicherstellungsauftrages zu unterstützen.

Zu Artikel 10 (Änderung der Arzneimittelpreisverordnung)

Das ausdrückliche Ziel der vorgesehenen Neufassung von § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV, klarzustellen, dass der Festzuschlag der Großhandelsspanne in der AMPreisV der Sicherstellung einer angemessenen und flächendeckenden Belieferung der Apotheken dient, wird begrüßt.

Aus dem Sinnzusammenhang der vorgeschlagenen Regelung lässt sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bisherigen Rechtslage hinreichend argumentieren, dass Rabatte und Skonti nicht über den variablen Zuschlag von 3,15 % hinaus gewährt werden dürfen.

Allerdings ist die vorgeschlagene Formulierung unseres Erachtens aufgrund interpretationsfähiger Ausführungen in den Begründungen zu § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV (Neu) des Referentenentwurfes rechtsunsicher.

Die Begründung (Allgemeiner Teil) auf Seite 57 des RefE zum Großhandelszuschlag führt dazu, unseres Erachtens richtiger Weise, aus:

„Es wird gesetzlich klargestellt, dass der pharmazeutische Großhandel bei der Arzneimittelabgabe den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers nach der Arzneimittelpreisverordnung zwingend aufschlagen muss und auf diesen Betrag keine Rabatte oder Skonti gewähren darf.“

Anderslautend heißt es in der Begründung (Besonderer Teil) auf Seite 141 des RefE:

„Durch die Änderung wird klargestellt, dass der Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zwingend aufschlagen muss und auf diesen Betrag keine Rabatte oder Skonti gewähren kann.“

Der unterschiedliche Wortlaut der Begründungen öffnet Interpretationsspielräume, die aus unserer Sicht nur durch den einheitlichen Gebrauch des Wortes „darf“ geschlossen werden können. Deshalb schlagen wir jeweils die Formulierung „ … gewähren darf.“, insbesondere hinsichtlich der Begründung (Besonderer Teil) auf Seite 141 des RefE, vor.

Abgesehen davon ist auch nicht eindeutig geklärt, welche Preisbasis mit „auf diesen Betrag“ gemeint ist.

Zwar wird im Besonderen Teil der Begründung (Ausführliche Begründung) auf Seite 140 ausgeführt:

„Der prozentuale Zuschlag bleibt hingegen rabattfähig und erlaubt dem Großhandel einen gewissen Spielraum bei der Preisgestaltung gegenüber den Apotheken.“ ,

aber die grundsätzliche Frage, auf welchen „Betrag“ keine Rabatte oder Skonti gewährt werden dürfen, wird weder durch den Wortlaut der vorgeschlagenen Neufassung, noch durch die entsprechenden Ausführungen in der Begründung (den Begründungen) geklärt.

Soweit die Begründung auf Seite 140 des RefE ausführt, dass „der prozentuale Zuschlag rabattfähig bleibe und dem Großhandel einen gewissen Spielraum bei der Preisgestaltung gegenüber den Apotheken erlaube“, bleibt ausdrücklich offen, welcher Betrag skontierfähig ist.

Aus diesen Gründen schlagen wir vor, den jeweiligen Begründungstext (Allgemeiner Teil und Besonderer Teil) wie folgt zu fassen:

„Durch die Änderung wird klargestellt, dass der Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zwingend aufschlagen muss und auf diesen Betrag sowie auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers keine Rabatte oder Skonti gewähren darf.“

Redaktionelle Hinweise:

  1. Der Verweis auf die Bundesgesetzblatt-Drucksache bzgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2174) auf Seite 40 des RefE muss sich auf (BGBl. I S. 2147) beziehen. Die Zahl „2174“ ist durch die Zahl „2147“ zu ersetzen.
  2. Das Urteil des Bundesgerichtshofes, zitiert in der Begründung auf Seite 140 unter der Überschrift: Zu Artikel 10 (Änderung § 2 AMPreisV) Absatz 2, stammt vom 5. Oktober 2017. Die Zahl „2016“ ist durch die Zahl „2017“ zu ersetzen.

Der PHAGRO begrüßt, dass der Gesetzgeber ausdrücklich feststellt, dass der gesetzliche Bereitstellungs- und Sicherstellungsauftrag des pharmazeutischen Großhandels nach § 52b Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes unabhängig vom Preis eines Arzneimittels zu erfüllen ist und der Großhandel im Gegenzug eine Vergütung erhalten sollte, die ausreichend ist, eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken zu gewährleisten.

Die Frage, ob die vorgesehene Vergütung ausreichend ist, kann aber nur auf einer hinreichend sicheren Preisbasis diskutiert werden. Diese Sicherstellung der Berechnungsbasis für die Vergütungsstruktur des pharmazeutischen Großhandels ist Grundvoraussetzung für die Diskussion über die Auskömmlichkeit der Großhandelsspanne.

Der PHAGRO | Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e. V. vertritt alle 11 in Deutschland ansässigen vollversorgenden pharmazeutischen Großhandlungen, die sämtliche öffentlichen Apotheken in Deutschland herstellerneutral mit allen von Patienten nachgefragten Arzneimitteln schnell, sicher und flächendeckend versorgen.