Coronavirus-Impfverordnung


Der PHAGRO bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung.

Seit der 14. Kalenderwoche 2021 haben die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die Möglichkeit, Impfungen gegen COVID-19 vorzunehmen. Um eine schnelle, sichere und flächendeckende Versorgung von Arztpraxen mit COVID-19-Impfstoffen sicherzustellen, wurde der Bestell-, Verteil- und Abgabeprozess für die COVID-19-Impfstoffe über den pharmazeutischen Großhandel und Apotheken an Arztpraxen organisiert. Dieser Vertriebs- und Logistikprozess hat sich als absolut verlässlich erwiesen. Die etablierte und bewährte Infrastruktur aus Großhändlern, Apotheken und Arztpraxen hat entscheidend dazu beigetragen, die Impfstoffe schnell und sicher zu verteilen und zu verimpfen.

Auf die etablierte flächendeckende Versorgung durch den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel und die Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes PHAGRO als Mitgliedsverband des BGA war und ist Verlass. Basis dafür ist die breite Präsenz mit 110 Großhandelsniederlassungen, verteilt über ganz Deutschland.

Die pharmazeutischen Großhandlungen beachten strengstens die jeweiligen impfstoffspezifischen Lager- und Transportbedingungen, übernehmen das Auseinzeln und Umverpacken der Impfstoffe und kümmern sich um die Verfügbarkeit und passgenaue Bereitstellung des dazugehörigen Impfzubehörs, wie etwa Spritzen, Kanülen und Kochsalzlösung zum Verdünnen der Impfstoffe.

Der Großhandel stellt außerdem sicher, dass der Impfstoff fair auf die Apotheken in den Bundesländern verteilt wird, wobei länderbezogene Verteilschlüssel angewendet werden, die von allen Unternehmen streng eingehalten werden.

Der vollversorgende pharmazeutischen Großhandel sichert zu, auch weiterhin ein verlässlicher Partner der Impfkampagne der Bundesregierung gegen COVID-19 zu sein und die faire, flächendeckende und transparente Versorgung mit COVID-19 Impfstoffen über den Großhandel und Apotheken an Arztpraxen und zukünftig Betriebsärzte sicherzustellen. Dazu benötigen wir die entsprechenden Rahmenbedingungen, die eine Erfüllung dieses Sicherstellungsauftrages gewährleisten.

Zu Artikel 1 Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

  1. Zu Ziffer 4
    § 11 Abs. 1 Großhandelsvergütung für Impfstoffe

Die folgenden Rahmenbedingungen für die Distribution von COVID-19 Impfstoffen durch den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel an Apotheken zur Verimpfung in den Arztpraxen führen zu erheblichen Mehraufwänden im Pharmagroßhandel, die absehbar auch über den 31. Mai 2021, d. h. absehbar bis Ende Juni anhalten werden:

a) Sonntags- und Wochenendarbeit

Die Anlieferungen durch BioNTech und die Bundeswehr an den Großhandel und die anschließende Verteilung auf alle Großhandelsniederlassungen erfolgen ausschließlich an Samstagen und Sonntagen und damit außerhalb der regulären Betriebszeiten. Dies erhöht den organisatorischen und finanziellen Aufwand erheblich. Aufgrund der „just-in-time-Lieferungen“ der Impfstoffhersteller, in der Regel zum Ende einer Woche, ist derzeit nicht davon auszugehen, dass auf die Sonntags- und Wochenendarbeit verzichtet werden kann.

b) Planungshorizont und zeitlicher Vorlauf

Die immer kurzen, teilweise extrem kurzen Vorlaufzeiten bezüglich der Lieferzeitpunkte und Liefermengen, die immer wieder kurzfristigen Änderungen unterworfen sind, lassen eine verlässliche Planung der logistischen Abläufe im Pharmagroßhandel nicht zu. Immer wieder müssen Abläufe verändert und Personal kurzfristig – vielfach am Wochenende – eingesetzt werden. Gleichwohl müssen alle Abläufe qualitätsgesichert erfolgen. Diese fehlende Planungssicherheit führt zu erheblichen koordinativen und organisatorischen Mehraufwänden.

c) Verteilung von Impfstoffen und Kommunikation mit Apotheken

Die Versorgungssituation ist noch stark geprägt von einer Mangelsituation. Entsprechend wichtig ist die faire Verteilung der Impfdosen auf die Bundesländer gemäß des Bevölkerungsschlüssels von Bund und Ländern und die begleitende Kommunikation in Richtung der Apotheken bezüglich der Gründe für Kontingentierungen. Der daraus resultierende administrative Aufwand liegt daher deutlich als erwartet.

d) Neue Aufgaben wie das Zuschneiden von Impfvignetten für Ärzte

Zur Unterstützung der Ärzte liefert der Großhandel jede Durchstechflasche mit Impfvignetten aus. Dies ist keine regulatorische Vorgabe sondern eine reine Serviceleistung für Ärzte. Diese Vignetten müssen pro Durchstechflasche passend zu den Ausliefermengen individuell im Großhandel zugeschnitten werden. Dies verlangsamt nicht nur den Kommissionierprozess sondern verursacht auch erhebliche, nicht budgetierte Aufwände. Derzeit ist nicht absehbar, dass diese Aufgaben in Zukunft nicht mehr anfallen.

e) Impfzubehör

Die nach wie vor schwierige Verfügbarkeit des Impfzubehörs in Verbindung mit stark schwankenden Mengen der wöchentlich bereitgestellten Impfstoffe führt zu erheblichen Aufwänden in der Beschaffung und Verteilung auf die Häuser.

Vor diesem Hintergrund bittet der PHAGRO um eine Prolongation der jetzigen Vergütung in § 11 CoronaImpfV von 9,65 Euro je abgegebene kühlpflichtige Durchstechflasche und 11,55 Euro je abgegebene ultra- oder tiefkühlpflichtige Durchstechflasche zuzüglich Umsatzsteuer über den 30. Mai hinaus für mindestens 6 Wochen, d. h. bis zum 20. Juni 2021.

  1. Zu Ziffer 4
    § 11 Abs. 3 Großhandelsvergütung für Impfstoffe

Der PHAGRO schlägt folgende Änderung von § 11 Absatz 3 vor:

§ 11
Großhandelsvergütung für Impfstoffe
(3) Die Vergütung nach Absatz 1 und Absatz 2 wird von den Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer für den Großhandel nach § 13 abgerechnet.

Begründung:

Die Vergütungsbestandteile des Großhandels umfassen die Aufwände im Zusammenhang mit der Abgabe der Impfstoffe nach Absatz 1 und die Abgabe von durch den Großhändler selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör nach Absatz 2. Das Impfbesteck und -zubehör wird gemeinsam mit dem Impfstoff vom Großhandel an Apotheken geliefert und abgerechnet, ohne dass durch die Apotheke eine gesonderte Bestellung und Abrechnung des Impfzubehörs erfolgt.

Somit ist klarzustellen, dass unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer die Vergütung nach Absatz 1 und Absatz 2 abzurechnen ist.

Der PHAGRO | Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e. V. vertritt alle 9 in Deutschland ansässigen vollversorgenden pharmazeutischen Großhandlungen, die sämtliche öffentlichen Apotheken in Deutschland herstellerneutral mit allen von Patienten nachgefragten Arzneimitteln schnell, sicher und flächendeckend versorgen.