Allgemeinverfügung: COVID-19-Impfstoff-Verteilung


Der PHAGRO bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Entwurf einer Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen und Betriebsärztinnen und –ärzte (Stand vom 20.05.2021)

Die neun PHAGRO-Mitgliedsunternehmen bringen sich seit Beginn der vertragsärztlichen Versorgung mit COVID-19 Impfstoffen mit erheblichem Einsatz in die Bekämpfung der Pandemie ein und haben damit zu dem bisherigen Erfolg der Impfkampagne der Bundesregierung beigetragen.

Das hohe Versorgungsniveau möchten wir auch in Zukunft, d.h. insbesondere auch vor dem Hintergrund der für Anfang Juni geplanten Einbindung der Betriebsärzte, aufrechterhalten. Das bundesweite Verteilnetz aller im PHAGRO organisierten pharmazeutischen Großhändler umfasst 110 Standorte, die an dem Versorgungsbedarf ausgerichtet sind.

Zu Nummer 2.5

Für die Begrenzung der Bestellmöglichkeit von Apotheken von Impfstoff gegen COVID-19, der an Betriebsärzte abgegeben wird, auf Großhändler, die eine bundesweite Versorgung sicherstellen können, besteht nach Ansicht des PHAGRO keine sachliche Notwendigkeit, da der jeweilige pharmazeutische Großhändler lediglich die bestellende Apotheke beliefern können muss. Zusätzlich schließt dies regional tätige und insbesondere kleine und mittelständische pharmazeutische Großhändler von der Belieferungsmöglichkeit von Bestellungen von Betriebsärzten ohne Sachgrund aus.

Auch die Begrenzung auf die Verfügbarkeit ausreichender Liefermengen, um eine der wöchentlichen gleichmäßigen Zuteilung von Impfstoffmengen an die Betriebsärzte entsprechende Abgabe an die Betriebsärzte verlässlich und kontinuierlich zu gewährleisten, schließt diejenigen Großhändler aus, die aufgrund der Mengenzuteilungen durch den Bund aufgrund Bestellungen von Betriebsärzten die o.g. Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen können. Dies heißt, dass diese Tatbestandsvoraussetzung einer Lieferberechtigung nicht im Verantwortungs- und Einflussbereich des einzelnen pharmazeutischen Großhändlers liegt.

Somit liegen aus der Sicht des PHAGRO keine sachlichen Gründe für den Ausschluss regional tätiger Unternehmen von der regionalen Versorgung vor.

Der PHAGRO bitte deshalb, Nummer 2.5. ersatzlos zu streichen.

Hilfsweise schlägt der PHAGRO vor, in Nummer 2.5 nach den Worten „eine bundesweite Versorgung sicherstellen kann“ und vor den Worten “und über ausreichende Liefermengen verfügt“, die Worte „oder der einer Unternehmenskooperation angehört oder ihr assoziiert ist, die in Ihrer Gesamtheit die bundesweite Versorgung darstellen kann“ einzufügen.

Dies würde es auch denjenigen Unternehmen, die tatbestandsmäßig nicht eigenständig eine bundesweite Versorgung sicherstellen können, ermöglichen, Strukturen aufzubauen oder sich solchen anzuschließen, die eine bundesweite Versorgung sicherstellen können.

Zu Nummer 5.2

Nummer 5.1 verhindert einen ungewollten Wettbewerb, um eine gleichmäßige flächendeckende Versorgung mit Impfstoffen sicherzustellen. Dieses Prinzip wird durch Nummer 5.2 in Bezug auf die Belieferung von Betriebsärzten aufgehoben. Nummer 5.1 und 5.2 stehen damit im Widerspruch zueinander, da durch Nummer 5.2 die Belieferung der Kunden der regional tätigen bzw. nicht bundesweit tätigen Unternehmen durch Wettbewerber erwünscht ist.

Der Paragraph 5.2 ist ersatzlos zu streichen, da er regional tätige Unternehmen diskriminiert und an der regionalen Versorgung hindert.

Der PHAGRO | Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e. V. vertritt alle 9 in Deutschland ansässigen vollversorgenden pharmazeutischen Großhandlungen, die sämtliche öffentlichen Apotheken in Deutschland herstellerneutral mit allen von Patienten nachgefragten Arzneimitteln schnell, sicher und flächendeckend versorgen.