Großhandelsmarge nach Arzneimittelpreisverordnung


Die Marge beschreibt die Differenz zwischen dem Großhandelseinkaufspreis (ApU) und -verkaufspreis (AEP) bezogen auf den Umsatz. Die nominelle Großhandelsmarge im Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel gemäß Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ist seit dem Inkrafttreten des Arzneimittelneuordnungsgesetzes (AMNOG) von 5,8 auf unter 4 Prozent gesunken. Grund hierfür ist die erhebliche Zunahme von hochpreisigen Arzneimitteln mit einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers von mehr als 1.200 Euro. Für die erhält der Großhandel gemäß AMPreisV einen Höchstzuschlag von 3,15 Prozent – bei einer Kappungsgrenze von 37,80 – zuzüglich eines Festzuschlags in Höhe von 73 Cent pro Packung. Also maximal 38,53 Euro. Dies gilt auch für Arzneimittel, die im Einkauf beim Hersteller 10.000 Euro kosten. Für den Großhandel ist die Zunahme der hochpreisigen Arzneimittel in Verbindung mit der Kappungsgrenze fatal. Denn immer mehr teure Arzneimittel binden immer mehr Kapital bei immer niedrigeren Margen.