Aus Sicht des PHAGRO | Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels muss die Gewährung von Skonti auf den Großhandels-Festzuschlag zwingend an die Bedingung der vorfristigen Zahlung geknüpft sein. Das müsse der Gesetzgeber hinreichend klarstellen, fordert der Verband in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung. Das Ziel, die Vor-Ort-Versorgung durch Apotheken zu stärken, begrüßt der PHAGRO ausdrücklich. Dieses Ziel sei jedoch nur erreichbar, wenn der vollversorgende Pharmagroßhandel nicht geschwächt werde.
Der PHAGRO erkennt in seiner Stellungnahme die anhaltende gesetzliche Unterfinanzierung der Apotheken ebenso an wie die wirtschaftlichen Auswirkungen des BGH-Urteils vom Februar 2024. Eine gesetzlich ermöglichte „Gewährung handelsüblicher Skonti“, die zu einem Unterlaufen der Mindestvergütung führt, sei jedoch ungeeignet, die Arzneimittelversorgung durch Apotheken in der Fläche zu verbessern. Denn eine solche Regelung gefährde die Leistungsfähigkeit des vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels und damit das Versorgungsniveau der Apotheken. Deren wirtschaftliche Lage müsse stattdessen durch eine Anhebung der Apothekenvergütung in der Arzneimittelpreisverordnung erreicht werden.
Sollte der Verordnungsgeber trotz dieser Bedenken Skonti in einem höheren Umfang als derzeit möglich zulassen, muss nach Auffassung des PHAGRO rechtssicher klargestellt werden, dass diese Skonti ausschließlich als Gegenleistung für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden dürfen. Denn der vollversorgende pharmazeutische Großhandel kann das Versorgungsniveau nur aufrechterhalten, wenn die Skontogewährung im Äquivalenzverhältnis zu den Finanzierungsvorteilen durch eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung der Apotheke an den Großhandel steht. Auf diese Weise bliebe der Mindestpreis faktisch erhalten. Dieser ist in einem Marktumfeld mit wachsenden gesetzlichen Anforderungen und steigenden Kosten eine unverzichtbare Grundlage für die Infrastruktur des vollversorgenden Pharmagroßhandels. Einen entsprechenden Lösungsvorschlag hatte der PHAGRO bereits im Juni vorgestellt.
Die sachlich klar definierte Begrenzung auf vorfristige Zahlungen muss aus Sicht des PHAGRO in den Verordnungstext aufgenommen werden. Nur so könne ein Mindestmaß an Rechtssicherheit erreicht und eine weitergehende Aushöhlung der wirtschaftlichen Grundlagen des vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels verhindert werden.
Regelungen zur Temperaturkontrolle gehen nicht weit genug
Der Referentenentwurf konkretisiert darüber hinaus die Anforderungen an den Versandhandel mit Arzneimitteln. Die vorgesehene Neuregelung behebt jedoch nicht das derzeitige Kontrolldefizit: Logistikdienstleister, die im Auftrag ausländischer Versandhändler Arzneimittel nach Deutschland transportieren, unterliegen hierzulande keiner arzneimittelrechtlichen Überwachung. Der PHAGRO schlägt darum vor, die in § 64 AMG geregelten Überwachungsbefugnisse der Länder auf diese Unternehmen auszuweiten.
Der PHAGRO kritisiert zudem, dass die vorgesehene Nachweispflicht für die Einhaltung der Temperaturbedingungen zu kurz greift, da sie sich lediglich auf kühl- und kühlkettenpflichtige Produkte bezieht. Der Großhandelsverband hat immer wieder darauf hingewiesen, dass es bei der fehlenden Temperaturkontrolle beim Versand durch EU-Versandhändler um sämtliche Medikamente geht, die über längere Zeit nicht Temperaturen von über 25 Grad Celsius ausgesetzt sein dürfen. Der nicht temperaturkontrollierte Versand gefährdet die Sicherheit und Wirksamkeit der Medikamente und verursacht zudem ungleiche wirtschaftliche Wettbewerbsbedingungen. Denn der vollversorgenden pharmazeutische Großhandel und die Apotheken vor Ort müssen strenge Temperaturvorgaben einhalten und tragen dafür erhebliche Kosten.
Wirtschaftlicher Kompensationsbedarf
Der PHAGRO warnt davor, dass die Apothekenreform die angespannte wirtschaftliche Lage des Großhandels weiter verschärfen könnte. Der Kostendruck durch Energie, Personal, Bürokratie und Fremdkapital steigt seit Jahren. Besonders extrem ist die Unterdeckung bei hochpreisigen Arzneimitteln. Denn der variable Großhandelszuschlag ist bei einem Packungspreis von 1.200 Euro gedeckelt – danach steigen für den Pharmagroßhandel nur die Kosten, aber nicht mehr die Vergütung. Der Absatz mit sogenannten Hochpreisern hat sich seit 2012 fast vervierfacht, die Großhandelsmarge liegt aber bei nur 1,29 Prozent. Deshalb fordert der PHAGRO eine Anhebung der Kappungsgrenze.
PHAGRO plädiert für Regelung aus einem Guss
In seinen Stellungnahmen zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung sowie zum Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) plädiert der PHAGRO an die Bundesregierung, den Verordnungsgebungsprozess zur Arzneimittelpreisverordnung nicht vom Gesetzgebungsprozess zum ApoVWG abzukoppeln. Denn damit würde die Verordnung der legislativen Beratung entzogen und die berechtigten Interessen des Großhandels würden nicht ausreichend Gehör finden. Zudem erfordere die sachliche Verknüpfung der Rechtsgebiete eine abgestimmte und gleichzeitige Änderung.