Skonto-Diskussion: PHAGRO präsentiert Lösungsvorschlag


In der Diskussion um die im Koalitionsvertrag vorgesehene sogenannte „Aufhebung des Skonti-Verbots“ präsentiert der PHAGRO | Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels einen Lösungsvorschlag. „Der vollversorgende Pharmagroßhandel hat ein ureigenes Interesse daran, dass Apotheken wirtschaftlich stabil sind“, betonen die PHAGRO-Geschäftsführer Michael Dammann und Thomas Porstner. „Nur gemeinsam können wir Patientinnen und Patienten in ganz Deutschland schnell und zuverlässig versorgen. Deshalb muss die Leistungsfähigkeit auf beiden Seiten erhalten bleiben.“ Der Lösungsvorschlag des PHAGRO sieht vor, dass Skonti auf den Großhandels-Festzuschlag unter zwei Voraussetzungen gewährt werden können: als Gegenleistung für die Vorfristigkeit der Zahlung und unter Berücksichtigung eines angemessenen Zinsniveaus.

„Der Pharmagroßhandel kann Apotheken unterstützen, indem diese bei vorfristiger Zahlung von einem realen Liquiditätsvorteil profitieren. Gleichzeitig bliebe die Wirtschaftlichkeit des Großhandels erhalten, und damit die Grundlage für unsere täglichen Leistungen und Investitionen in die Versorgungssicherheit“, sagen die PHAGRO-Geschäftsführer. Sie verweisen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Februar 2024, wonach der Festzuschlag von 73 Cent pro Packung nicht durch Rabatte oder Skonti unterschritten werden darf. Damit hat der BGH deutlich gemacht, dass der Großhandel nur mit einer gesicherten Mindestvergütung seinen Versorgungsauftrag erfüllen kann.

„In der Diskussion ist immer wieder fälschlicherweise von einem Skonto-Verbot die Rede – ein solches Verbot gibt es nicht“, betonen Dammann und Porstner. „Unsere Mitgliedsunternehmen gewähren Skonti im Rahmen des variablen gesetzlichen Großhandelszuschlags. Stattdessen geht es im Sinne des BGH-Urteils um den Erhalt einer dringend gebotenen Mindestvergütung. Daran halten wir fest.“ Vor diesem Hintergrund schlägt der PHAGRO eine ausgewogene und rechtssichere Lösung vor: Zusätzlich zu den heute zulässigen Nachlässen im Rahmen des variablen gesetzlichen Großhandelszuschlags soll ausschließlich ein eng definierter „echter Skonto“ auf den Festzuschlag gewährt werden können. Darunter zu verstehen ist ein Nachlass bei vorfristiger Zahlung, der das gewährte Zahlungsziel sowie den aktuellen Basiszinssatz zuzüglich einer marktüblichen Bankenmarge berücksichtigt und somit den tatsächlichen Liquiditätsvorteil des Großhandels ausgleicht.

„Die vielfältigen Leistungen unserer Mitgliedsunternehmen bieten den Apotheken einen erheblichen Mehrwert. Wir stehen fest an ihrer Seite – auch bei der Suche nach tragfähigen Lösungen. In diesem Sinne ist auch unser Lösungsvorschlag verfasst, der hilft, die Leistungsfähigkeit beider Seiten und damit die Versorgungssicherheit zu bewahren“, erklären Porstner und Dammann. „Nur unter diesen Bedingungen können wir unsere zentrale Rolle im Gesundheitssystem weiterhin verlässlich erfüllen.“