TSVG stellt klar: Festzuschlag der Großhandelsspanne muss erhoben werden


Der PHAGRO begrüßt die Änderung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), die heute mit der Verabschiedung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) beschlossen wurde. Mit dieser Änderung legt der Gesetzgeber einen Mindestpreis fest, der vom pharmazeutischen Großhandel zu erheben ist und der sich aus drei Komponenten zusammensetzt: dem Listenpreis des pharmazeutischen Unternehmers, dem Festzuschlag und der Umsatzsteuer. So das Ergebnis eines dem PHAGRO vorliegenden Rechtsgutachtens.

Der Wortlaut der Neuregelung ist eine Klarstellung und stützt den ausdrücklich vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck des Festzuschlags: Er soll dem vollversorgenden Großhandel eine ausreichende Vergütung gewähren. Denn nur dann kann er die vom Gesetzgeber vorgeschriebene angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken mit allen benötigten Arzneimitteln sicherstellen.

Das Rechtsgutachten folgert, dass der Mindestpreis nicht durch Rabatte oder Skonti unterschritten werden darf. Diese Auffassung wird auch in dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages zum TSVG vertreten. Grund dafür ist insbesondere der Wortlaut des geänderten § 2 AMPreisV: Die heute beschlossene Neufassung bestimmt verbindlich, dass der Festzuschlag auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers „zu erheben ist“ – und nicht, wie in der bislang gültigen Fassung, „erhoben werden kann“.

Nach eindeutiger Auffassung des Rechtsgutachtens ist die Aussagekraft der widersprüchlichen Gesetzesbegründung begrenzt – vor allem, weil sie dem ausdrücklichen Ziel des Gesetzgebers widerspricht, durch den Festzuschlag eine flächendeckende Versorgung sicher zu stellen.

„Den neuen und klaren Wortlaut des Paragrafen 2 der Arzneimittelpreisverordnung und die Festschreibung des Festzuschlages begrüßen wir ausdrücklich“, sagt der PHAGRO-Vorsitzende Dr. Thomas Trümper. „Wer eine funktionierende Infrastruktur für eine flächendeckende, sichere, qualitativ hochwertige und am Bedarf der Patienten orientierte Arzneimittelversorgung fordert, muss dem vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel eine verlässliche Preisbasis für die Erfüllbarkeit seines gesetzlichen Versorgungsauftrages ermöglichen“, so Trümper.