PHAGRO fordert Korrekturen im „Anti-Korruptionsgesetz“


Am morgigen Mittwoch, dem 02. Dezember, findet vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Anhörung zum geplanten Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen statt. Der Bundesverband PHAGRO begrüßt das Ziel der vorgesehenen Einführung eines Straftatbestandes der Bestechlichkeit und der Bestechung im Gesundheitswesen, allerdings nicht die Art der Umsetzung.

Der Zweck des zur Diskussion stehenden Gesetzes soll es sein, das Vertrauen der Patienten in eine unabhängige heilberufliche Entscheidung zu schützen. Sein Schutz soll aber auch den lauteren Wettbewerb der Marktbeteiligten im Gesundheitswesen sowie der Leistungserbringer in der Arzneimittelversorgung umfassen. Dieses Ziel erfüllt der vorgelegte Gesetzentwurf jedoch gleich in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum einen gibt der Entwurf den Adressaten keine klare und unmissverständliche Verbotsregelung an die Hand. Vielmehr hängt der jeweils strafbegründende Sachverhalt von der Interpretation anderer Gesetze und Verordnungen ab, deren Inhalt und Grenzen sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung umstritten sind.

Bleibt der Wortlaut wie im Entwurf bestehen, hat dies unweigerlich zur Folge, dass sich in Fragen, über die sich Gerichte und Literatur seit Jahren uneinig in der Interpretation sind, jeder Marktbeteiligte selbst an der Auslegung versuchen muss. Dies wäre ein klarer Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsklarheit, demzufolge für alle Akteure offensichtlich sein muss, ab wann eine Handlung strafbar ist bzw. ab wann ggf. Gefängnis droht. Hinzu kommt, dass der Bezug auf die Berufsordnungen der Apotheker und Ärzte gerade nicht einen lauteren Wettbewerb schützt, da diese von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind und darüber hinaus von den betreffenden Berufsgruppen selbst erlassen werden. Dies ist aus Sicht des PHAGRO ein deutlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit.

„Wir brauchen klare und eindeutige Regeln darüber, wo der Gesetzgeber die Grenze zwischen gewollter und ungewollter Zusammenarbeit zieht. Daran halten wir uns dann auch gerne. Aber wir können uns nicht mit einem generellen Misstrauensvotum abfinden, das jegliche Zusammenarbeit zwischen Kunden und Lieferanten unter einen Generalverdacht stellt“, so der PHAGRO-Vorsitzende Dr. Thomas Trümper.

Der Gesetzgeber möchte eine schnelle, sichere, flächendeckende und herstellerneutrale Vollversorgung aller Apotheken und damit Patienten mit allen nachgefragten Arzneimitteln. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn die Marktpartner verständliche und allgemeingültige Regeln für ihre Zusammenarbeit erhalten. Die verantwortungsvolle Arzneimittelversorgung wird von den Patienten bereits heute benötigt, und nicht erst dann, wenn sich die Gerichte nach jahrelangem Rechtsstreit über die mit dem Entwurf aufgeworfenen Rechtswidersprüche geeinigt haben.