PHAGRO und AEP schließen gerichtlichen Vergleich


PHAGRO und AEP haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin am 29. Mai 2015 einen Vergleich über die von der AEP gegen den PHAGRO erwirkte einstweilige Verfügung geschlossen.

Auf Antrag des Pharmagroßhändlers AEP hatte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 07. April 2015 dem PHAGRO sowie seinem Vorsitzenden Dr. Thomas Trümper untersagt, zu behaupten, dass Apotheker, welche die Angebote der AEP zum Einkauf von Arzneimitteln zu deren Konditionen annehmen würden, sich unter dem neuen Anti-Korruptionsgesetz strafbar gemacht haben oder sich strafbar machen. Trümper hatte dies nach Ansicht der AEP in einem am 30. März 2015 erschienenen Interview mit der Apotheker Zeitung und daz.online, in dem es u. a. auch um die sog. „Skonti-Klage“ der Wettbewerbszentrale ging, zum Ausdruck gebracht.

Die AEP hatte daraufhin in einem Newsletter zu diesem Beschluss des Landgerichts behauptet, dass es für Apotheker aktuell und zukünftig keinerlei rechtliche Bedenken gebe, bei der AEP zu bestellen und dass alle Apotheken jederzeit sicher und ohne rechtliche Bedenken bei AEP einkaufen könnten, und zwar auch in Zukunft, wenn das Antikorruptionsgesetz in Kraft getreten sei.

In der mündlichen Verhandlung machte das Gericht deutlich, dass das konkrete Geschäftsmodell der AEP sowie dessen (Un-)Zulässigkeit nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Dementsprechend, so stellt der PHAGRO klar, hat das Gericht auch keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der aktuell von der AEP gewährten Konditionen mit dem derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Antikorruptionsgesetz getroffen. Es ging bei der Verfügung allein darum, dass das Antikorruptionsgesetz auch nach Inkrafttreten nicht zu einer rückwirkenden Strafbarkeit von Apothekern führen würde.

Die Parteien schlossen daraufhin einen Vergleich, mit dem PHAGRO und Dr. Trümper erklären, in Zukunft nicht zu behaupten, dass es unter dem Anti-Korruptionsgesetz eine rückwirkende Strafbarkeit von AEP-Kunden geben könnte. Ausdrücklich vorbehalten bleibt es dem PHAGRO, sich im Zusammenhang mit dem Antikorruptionsgesetz zu einer zukünftigen etwaigen Strafbarkeit von Apothekern zu äußern, sofern dies ohne Bezugnahme auf die AEP geschieht. Damit bleibt dem PHAGRO die Erfüllung seiner Kernaufgaben als Interessensvertretung des vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels weiterhin uneingeschränkt möglich.

„Es ist offenkundig, dass eine deutliche Meinung zu Gesamtrabatten im Kontext des Verfahrens zur zukünftigen Regelung des Anti-Korruptionsgesetzes grundlegende politische und wirtschaftliche Belange betrifft. Insofern sind wir zufrieden mit dieser Klarstellung“, so Dr. Trümper im Anschluss an das Verfahren.